Welche Schweizer Rechtskategorie hat deine Waffe? Dieser kostenlose Wizard hilft dir bei der ersten Einordnung nach Schweizer Waffengesetz (WG) und Waffenverordnung (WV) — meldepflichtig, bewilligungspflichtig (WES) oder verboten mit Ausnahmebewilligung.
Das Schweizer Waffengesetz unterscheidet vier Kernkategorien für den Erwerb von Waffen, Munition und Zubehör:
Die Schweizer Regelung folgt seit der Revision 2019 weitgehend der EU-Waffenrichtlinie, ist aber durch das System der Ausnahmebewilligungen flexibler als z.B. das deutsche Waffenrecht — viele Waffen, die formal als "verboten" deklariert sind, können Sportschützen und Sammler legal erwerben.
Keine Rechtsberatung
Dieser Wizard hilft bei der ersten Orientierung, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft über die rechtliche Einordnung deiner Waffe erteilt ausschliesslich das zuständige kantonale Waffenbüro. Das Schweizer Waffenrecht kann sich ändern — prüfe die aktuell gültigen Bestimmungen vor dem Inserat.
Stand des Entscheidungsbaums: 2026-05-16
Nein, der Karabiner 31 ist meldepflichtig (Art. 10 WG) — der Erwerb erfolgt über einen schriftlichen Vertrag, eine kantonale Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Verkäufer bewahrt die Vertragskopie 30 Jahre auf. Das Gleiche gilt für Langgewehr 11, Vetterli und andere historische Handrepetierer. Der Käufer muss volljährig sein.
Die Ausnahmebewilligung Sport (Art. 28b WG, eingeführt mit der WG-Revision 2019) erlaubt aktiven Sportschützen den Erwerb von Waffen, die formal als "verboten" gelten — insbesondere halbautomatische Waffen mit grossen Magazinen. Voraussetzung ist Mitgliedschaft in einem Schiessverein, regelmässiges Training und ein Bewilligungsgesuch beim kantonalen Waffenbüro.
Ja — halbautomatische Pistolen mit Standardmagazin (bis 20 Schuss) sind bewilligungspflichtig (Art. 8 WG) und können mit einem gültigen Waffenerwerbsschein (WES) erworben werden. Über 20 Schuss Magazinkapazität fällt die Waffe in die verbotene Kategorie und benötigt eine Ausnahmebewilligung Sport oder Sammler.
Schalldämpfer gelten in der Schweiz als verboten (Art. 5 WG), können aber mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung gross erworben werden. Die Bewilligung wird typischerweise für Jäger oder bestimmte Sportschützen erteilt. Der Verkäufer auf einer Online-Plattform muss selbst eine entsprechende Bewilligung besitzen.
Verboten gemäss Art. 4 + 5 WG sind insbesondere Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhand-automatische Schaltmesser sowie Springmesser mit bestimmten Mechanismen. Klassische Klapp- und Jagdmesser sind hingegen frei erwerbbar — bei Klingenlänge über 12 cm gelten jedoch Trageregeln (Art. 28 WG).
Legale Messer auf dem Marketplace ansehen →Soft-Air-Waffen sind in der Schweiz frei erwerbbar ab 18 Jahren (Art. 11 WG), sofern sie nicht über die Mündungsenergie- und Erscheinungsbild-Grenzwerte hinausgehen, die zu einer Einstufung als "verwechselbare Waffe" führen würden. Beim Verkauf ist eine Altersverifikation Pflicht.
Die Einordnung hängt vom Zustand der Waffe ab. Original-vollautomatisches Stgw 90 → Sammler-Ausnahmebewilligung erforderlich. Auf halbautomatisch konvertiert (Standardmagazin) → bewilligungspflichtig (WES). Mit grossem Magazin (>10 Schuss) → Ausnahmebewilligung Sport oder Sammler. Vor dem Inserat unbedingt mit dem kantonalen Waffenbüro klären.
Meldepflichtig (Art. 10 WG): Erwerb über schriftlichen Vertrag, keine Bewilligung — gilt für bestimmte historische Waffen (Karabiner 31, Vorderlader vor 1870, etc.). Bewilligungspflichtig (Art. 8 WG): Erwerb nur mit Waffenerwerbsschein (WES) — gilt für die meisten modernen Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Langwaffen mit Standardmagazin.
Falsche Kategorisierung kann strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 33 WG haben — vom Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bis hin zu Beschlagnahmung. Verkäufer und Käufer können beide betroffen sein. Bei Unsicherheit immer das kantonale Waffenbüro konsultieren — das ist gratis und der zuverlässigste Weg.
Die Sammler-Ausnahmebewilligung wird vom kantonalen Waffenbüro für Personen erteilt, die nachweislich eine Sammlung aufbauen oder pflegen. Voraussetzung sind ein Sammlungskonzept, geeignete Aufbewahrung und regelmässige Kontrollen. Sie ermöglicht den Erwerb formal verbotener Waffen wie Vollautomaten, halbautomatischer Waffen mit grossen Magazinen, oder bestimmter historischer Stücke.
Stand der Inhalte: 2026-05-16 · AGB · Datenschutz